Noch heute entscheiden sich deutsche Paare zum Großteil dafür, bei der Eheschließung mit dem Namen des Mannes einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen. Tatsächlich steckt häufig der Traditionsgedanke dahinter, seit dem 1. April 1994 haben Heiratswillige aber deutlich mehr Möglichkeiten zur Auswahl.

Der gemeinsame Familienname

Entschließt sich das Paar, einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen, kann dies im Laufe der Ehe nicht wieder rückgängig gemacht werden. Sind sich die Ehegatten dagegen am Tag der Hochzeit noch unsicher über die Wahl des Namens und behalten daher erst einmal den eigenen Geburtsnamen, dann ist eine spätere Änderung noch möglich. Dazu muss eine entsprechende Erklärung beim zuständigen Wohnsitzstandesamt eingereicht werden.
Beim sogenannten Geburtsnamen handelt es sich übrigens nicht unbedingt um den Namen, den Braut oder Bräutigam bei ihrer Geburt bekommen haben, sondern um den Familiennamen, der zum Zeitpunkt der Hochzeit in der Geburts- oder Abstammungsurkunde steht. Entweder der Geburtsname oder der geführte Name der Frau oder des Mannes kann durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten angenommen werden.
Geht die Ehe in die Brüche, darf derjenige, der seinen Geburtsnamen aufgegeben hat, entscheiden, ob er den Nachnamen seines Ex-Partners weiterführen oder wieder seinen Geburtsnamen annehmen möchte. Wurde der Name aus erster Ehe behalten, ist es sogar gestattet, diesen zum gemeinsamen Familiennamen einer zweiten Ehe zu bestimmen, sofern der neue Partner damit einverstanden ist.

 

Der Doppelname

Möchte keiner der Ehegatten seinen Geburtsnamen aufgeben, ist es für einen von beiden möglich, einen Doppelnamen anzunehmen – und zwar nur für denjenigen, der seinen eigenen Nachnamen nach der Hochzeit verlieren würde.
Beispiel: Herr Müller und Frau Meier wollen heiraten und entschließen sich für den Nachnamen des Mannes als Familiennamen. Dann darf ausschließlich Frau Meier künftig einen Doppelnamen tragen und Frau Meier-Müller oder Frau Müller-Meier heißen.
Die in dieser Ehe geborenen Kinder erhalten dann automatisch den festgelegten Familiennamen. Den Doppelnamen des einen Elternteils können sie nicht übernehmen. Lediglich wenn ein Elternteil bereits einen Doppelnamen aus erster Ehe trägt und dieser zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, dürfen auch die Kinder entsprechend heißen.
Beispiel: Herr Müller-Meier hat nach der Scheidung den Doppelnamen behalten und möchte nun Frau Becker heiraten. Wird Müller-Meier der gemeinsame Familienname, können auch diesen auch die Kinder der beiden übernehmen. Dass Frau Becker nun jedoch einen Doppelnamen fordert, ist nicht gestattet. Laut Bundesverfassungsgericht darf es keine Frau Müller-Meier-Becker geben.
Häufig wünschen sich beide Ehegatten einen gemeinsamen Doppelnamen, doch auch dies ist nicht möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass sogenannte Bandwurmnamen in den nächsten Generationen auftreten.

 

Getrennte Namensführung

Wenn das Brautpaar keinen gemeinsamen Familiennamen wählt, behält jeder seinen Familiennamen wie vor der Eheschließung. Dies kann auch ein Name aus einer früheren Ehe sein. Maria heißt also weiter Meier und Thorsten eben Müller. Spätestens einen Monat nach der Geburt des ersten Kindes müssen die Eltern aber bestimmen, ob das Kind den Geburtsnamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Bestimmung gilt auch für alle nachfolgenden Kinder.

 

Doppelnamen widerrufen

Sollte Ihnen aus einem bestimmten Grund der Doppelname nicht mehr zusagen – und sei es nur wegen der langen Unterschrift – können Sie diesen durch eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung bei Ihrem Standesamt widerrufen. Wenn Sie weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Standesamt in Verbindung.
Für die Änderung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Ehe

Für die Beantragung oder die Wiederrufung eines Doppelnamens müssen Sie beim Standesamt einen Beitrag von ca. 17 Euro entrichten.

Wenn einer von Ihnen beiden oder wenn Sie beide eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, gelten für Sie grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen Ihres Heimatlandes, und Sie haben vielleicht gar keine oder sogar weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Darüber kann Sie nur das Standesamt zuverlässig informieren, das die Anmeldung Ihrer Hochzeit entgegennimmt.

 

Zusammenfassung

Ein Mann A heiratet eine Frau B. Folgende Varianten eines Familiennamens sind möglich:
1. Der Familienname kann A oder B sein. Die Kinder tragen den Familiennamen.
2. Der Mann kann weiterhin A und die Frau kann weiterhin B heißen. Die Kinder heißen entweder A oder B. Dass ein Kind A und das andere B heißt, ist dagegen nicht möglich.
3. Der Mann heißt A und die Frau heißt AB oder BA. Die Kinder heißen A.
4. Die Frau heißt B und der Mann heißt BA oder AB. Die Kinder heißen B.
5. Es ist nicht möglich, dass der Mann und die Frau AB oder BA als gemeinsamen Doppelnamen tragen.

Weitere Informationen zum Namensrecht können Sie unter www.familienrecht.net/namensrecht/ nachlesen.

 

 

Laura Gosemann